Feinstaubverordnung - Ausnahmegenehmigung für Pferdesport möglich
Warendorf (fn-press). Viele Gemeinden und Landkreise richten zur Zeit Umweltzonen zur Reduzierung der hohen Feinstaub-Belastung ein. In diese Umweltzonen dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind. Für andere Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes geahndet. Für manchen Pferdesportler, der beispielsweise mit einem älteren LKW zum Turnier unterwegs ist, kann das zu einem Problem führen.
Einen Lösungsansatz bietet die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) selbst, denn Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind möglich. Hierunter fallen beispielsweise mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen und ähnliche Fahrzeuge.
In Anhang 3 der Verordnung, der Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht aufführt, sind Pferdesportfahrzeuge zwar nicht explizit aufgeführt, es besteht jedoch die Möglichkeit eine Tages- oder Einzelausnahmegenehmigungen zum Anfahren von Turnierplätzen innerhalb von Umweltschutzzonen zu beantragen. Der Antrag ist an die zuständige Behörde (in kreisfreien Städten an die Stadt, in kreisangehörigen Städten an das zuständige Landratsamt) zu stellen. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall entschieden werden, dass eine Genehmigung erteilt wird. Erforderlich ist, dass eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung vorliegt, wonach kein technisch geeignetes Nachrüstsystem verfügbar ist (gemäß Verordnung geht Nachrüsten vor Ausnahmegenehmigung). Bei dem Antrag soll auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 (35. BImSchV) hingewiesen werden, wonach „überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner“ eine Ausnahmegenehmigung erfordert.
Unter diese Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen können die Fahrten zum Turnierplatz in Umweltzonen fallen, denn es sind unter anderem folgende Ausnahmen von den Verwaltungsbehörden anerkannt:
- Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, etwa Reisebustour, Spezialfahrzeuge der Medienbranche
Mit Hinweis auf diese anerkannten Ausnahmetatbestände können nach Ansicht des Justitiariats der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) Einzelaus-nahmegenehmigungen zu erlangen sein. Dr. J. Wann./T.H.
Quelle: FN