23-09-2011

Beantragung des Equidenpasses innerhalb der ersten 6 Lebensmonate

Im Jahr der Geburt bzw. spätestens 6 Monate nach der Geburt, muss das Fohlen identifiziert und der Equidenpass beantragt worden sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss im Equidenpass vermerkt werden, dass das Pferd nicht mehr in die menschliche Nahrungskette kommen kann, d. h. nicht mehr geschlachtet werden darf. Ältere Pferde, die noch keinen Equidenpass haben, werden so aus der menschlichen Verzehrkette rausgenommen. Dieses gilt auch für importierte Pferde aus einem Nicht-EU-Land wie zum Beispiel den USA.

Zudem muss für ein Importpferd aus einem Nicht-EU-Land innerhalb von 30 Tagen ein Equidenpass beantragt worden sein. Ein Importpferd aus einem anderen EU-Land besitzt in der Regel einen Equidenpass. Geht ein EP verloren und es muss eine Zweitschrift erstellt werden, werden die betreffenden Pferde ebenfalls zu „Nicht-Schlachtpferden“ und dieses wird dementsprechend im EP vermerkt.

 

Quelle: dqha.de