10-05-2012

Züchter aufgepasst: Einschneidende Veränderungen in der Zuchtbuchordnung

 

Die Zuchtbuchordnung (ZBO) eines staatlich anerkannten Zuchtverbandes steht nicht in einem rechtsfreien Raum. Viele europäische sowie deutsche Gesetze aber auch die Gesetze des Bundeslandes, in dem der Zuchtverband gemeldet ist, haben unmittelbaren Einfluss auf die Zuchtbuchordnung eines Zuchtverbandes. Somit wirken Änderungen in der Gesetzgebung zwangsläufig direkt oder indirekt auf unsere Zuchtbuchordnung ein. Auf der diesjährigen Jahreshauptversammlung wurden nun wichtige vom Gesetzgeber geforderte Änderungen in unserer Zuchtbuchordnung verabschiedet.

Deshalb: Aufgepasst!! Wichtig!!

I. Zuchtbescheinigung

a)

Ein in Deutschland angebotenes Zuchttier muss eine europäisch anerkannte Zuchtbescheinigung besitzen. Diese Zuchtbescheinigung muss zusammenhängend mit dem Equidenpass ausgegeben werden. Bisher galt das amerikanische Papier „Certificate of Registration“ im Sinne der Züchter des American Quarter Horse als Zuchtbescheinigung. Dieses findet leider in Deutschland keine Anerkennung mehr und das „Certificate of Registration“ gilt im Sinne des nationalen Zuchtrechts in Deutschland nicht als Zuchtbescheinigung. So ist eine wesentliche Änderung nun, dass laut der Zuchtbuchordnung (ZBO) die Zuchtbescheinigung von der DQHA innerhalb des Equidenpasses ausgegeben wird.

b)Aber auch für die älteren Pferde ergeben sich Änderungen:

Bestehende Equidenpässe ohne Zuchtbescheinigung müssen auf Vollständigkeit der relevanten Informationen überprüft und gegebenenfalls vervollständigt werden, um dann durch eine Eintragungsbescheinigung der DQHA erweitert zu werden. Diese Dokumentation des Zuchtbucheintrages führt zu einem tierzuchtrechtlich ordnungsgemäßen Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung.

c) Nach nationalem Zuchtrecht darf kein Zuchtpferd ohne Zuchtbescheinigung angeboten werden- weder der Samen, noch ein Embryo oder das Tier selbst! Das heißt konkret: Alle aktiven oder potentiellen Zuchttiere brauchen die Zuchtbescheinigung innerhalb des Equidenpasses. Wird ein Zuchtpferd ohne national anerkannte Zuchtbescheinigung angeboten oder verkauft, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 Tierzuchtgesetz und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen (Bußgeld bis zu 5.000 €).

Die in den letzten Jahren von der DQHA ausgegebenen Equidenpässe müssen nun um eine Eintragungsbescheinigung erweitert werden.

II. Fohlen sofort melden!!

In dem Zusammenhang auch sehr wichtig: Die Zuchtbuchordnung ist um den Passus „Mitwirkungspflicht des Züchters“ erweitert worden. Hier ist geregelt, dass jeder Züchter sich zur Mitarbeit verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit zu gewährleisten. So muss, wie es der Gesetzgeber verlangt, zum Beispiel jeder Züchter seine Fohlen schnellst möglich melden (bis zum 1. August), damit die Registrierung umgehend erfolgen kann. Diese Registrierung ist grundlegende Voraussetzung zur Erstellung des Equidenpasses. Der Equidenpass muss laut Gesetz im Jahr der Geburt (bzw. sechs Monate nach der Geburt) ausgestellt sein, ansonsten können empfindliche Strafen ausgesprochen werden. Zudem kann nach dieser Frist nur noch ein „Duplikat“ des Equidenpasses ausgestellt werden, was z.B. zur Folge hat, dass dieses Pferd nur noch als „Nicht-Schlachtequide“ geführt werden kann. Hier gibt es wichtige tierseuchen- und lebensmittelrechtliche Gründe, die das rechtzeitige Erstellen des Equidenpasses rechtfertigen.


 

Quelle: dqha.de